{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=708e5296-219e-4781-94c6-270daaaa26fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2dadc01b50ff9d1c51ed630b8fd23274"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:05", "Checksum": "8f9cf3a0c21e0c00cd3c81093d7249b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2004 (10/2004)\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.\nWird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne dar und gilt diese keine künftigen, periodischen Lohndifferenzleistungen ab, so handelt es sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach § 35 StG unterstellt werden (Erw. 2).\nBei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt (Erw. 3).\n04-10 Besteuerung einer Abgangsentschädigung\nAus dem Sachverhalt:\n1. B.X., geboren 1949, wurde im Zusammenhang mit seiner aus Gründen der Umstrukturierung per 30. Juni 2000 erfolgten Entlassung bei der D AG eine von Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten abhängige Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen ausgerichtet. Mit der Veranlagung der Staatssteuer vom 28. Januar 2002 für ausserordentliche Einkünfte mit Rechnung Nr. S 00/05 vom 01.01. bis 31.12.00 zog die Steuerverwaltung die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 123'328.-- zur Besteuerung heran und erhob darauf Fr. 13'395.90 Steuern.\n2. Dagegen liess B.X. mit Schreiben vom 25. Februar 2002 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 12. September 2003 abwies.\n3. Mit Rekurs vom 13. Oktober 2003 liessen B.X. und C.X. beantragen, es sei der abweisende Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 2003 aufzuheben. Es sei die Veranlagung für ausserordentliche Einkünfte (Staats- und Gemeindesteuer Basel-Landschaft), Rechnung Nr. S 00/05 vom 01.01. bis 31.12.2000, vom 28.01.2002, wie folgt abzuändern: Das ausserordentliche Einkommen sei auf CHF 123'328 festzulegen und die zu entrichtende Einkommenssteuer zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle einer einmaligen Leistung eine entsprechende Leistung über zehn Jahre ausgerichtet würde. Dadurch falle das satzbestimmende Einkommen unter die Steuerfreibetragsgrenze. Sofern es sich nicht um eine Kapitalzahlung für wiederkehrende Leistungen handle, sei eventualiter festzustellen, dass der Betrag in der Höhe von CHF 123'328 als Lohnbestandteil ordentliches Einkommen darstelle, welches in die Bemessungslücke falle. Dementsprechend belaufe sich das ausserordentliche Einkommen im Jahre 2000 auf Null. Unter a/o Kostenfolge.\n(…)\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.\n(…)\nAus den Erwägungen:\n2. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die dem Steuerpflichtigen im Jahr 2000 ausgerichtete Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- nach dem auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen anwendbaren Rentensatz gemäss § 35 StG zu besteuern sei.\na) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.\nAls Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten danach einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testamentarischen Anspruch auf künftige, periodische Leistungen abzugelten, wobei vorausgesetzt ist, dass nebst den wiederkehrenden Einzelleistungen auch die zugrundeliegende Stammschuld getilgt wird (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 6. März 2001, E. 4b [2A.50/2000]). Gemäss der Praxis des Steuergerichts ist dieses Normenverständnis indessen zu eng angesichts des mit § 35 StG verfolgten Zwecks, wonach ermöglicht werden soll, eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da sie mit einer einmaligen Kapitalabfindung erbracht wird, sachlich richtig jener Progression zu unterstellen, die anwendbar wäre, wenn anstelle der Einmalzahlung eine jährliche Rente ausgerichtet würde. Die Tarifregelung nach § 35 StG ist demnach nicht nur anwendbar, soweit künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden. Es können grundsätzlich allgemein auch Entschädigungen für in der Vergangenheit begründete Teilzuwendungen miterfasst sein, wenn die vorgesehene periodische Ausrichtung ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist, diesem also kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt zustand (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XVI, S. 405 f. E. 2a; BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b)."}