9. Zusammenfassend kommt das Steuergericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie nicht verletzt ist und weder eine objektive, noch eine subjektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben ist. Der Gesetzgeber konnte solche Fälle ohne weiteres voraussehen und hat keine entsprechenden gesetzlichen Regeln zur maximalen Belastung der Vermögenserträge durch die Einkommens- und Vermögenssteuern erlassen. Entscheid Nr. 10/2003 vom 7.3.2003