in BlStPr, Bd. IX, S. 95 f.). Dabei ist es notwendig, die gesamten Verhältnisse des Pflichtigen und ihre Relation zu den in Frage stehenden Steuerbetrag zu würdigen (RKE Nr. 80/1992 publ. in BlStPr, Bd. XI, S. 441). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden. Wie schon bei der Frage nach der Verletzung der Eigentumsgarantie muss auch an dieser Stelle angefügt werden, dass die Mehrbelastung aufgrund der geringen Rendite infolge des ungünstigen wirtschaftlichen Umfeldes entstanden ist. Die Chance auf eine Wertsteigerung des Wertschriftenportfeuilles und einen späteren steuerfreien Kapitalgewinn bleibt weiterhin vorhanden.