Mit der Bestimmung von § 183 Abs. 1 StG sollen Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung ausgeglichen werden, d.h. die allzu harten Folgen an sich gesetzeskonformer Veranlagungen gemildert werden. Im Unterschied zum Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuer, wo ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt wird, kann das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG nur dort bejaht werden, wo die vom Gesetz vorgesehene Folge in einem vom Gesetzgeber nicht voraussehbaren Einzelfall zu einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit führen würde (RKE Nr. 68/1985 publ. in BlStPr, Bd. IX, S. 95 f.).