8. Da keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, kann auch nicht von einer ungerechtfertigten, stossenden steuerlichen Belastung gesprochen werden. Der vorliegende Fall wurde durch den Gesetzgeber vorausgesehen, hat er doch gerade dafür § 46 Abs. 4 StG explizit im Gesetz verankert. Von einem Einzelfall kann deshalb nicht gesprochen werden, weil die angewandten Gesetzesbestimmungen vom klaren Willen des Gesetzgebers getragen werden und hier nicht zu einer Konsequenz führen, die aus ausserordentliche bezeichnet werden kann. Andere Steuerpflichtige befinden sich in ähnlichen Situationen. Aus diesen Gründen liegt keine objektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG vor.