Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass § 46 Abs. 4 StG und der entsprechende Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (GS 331.12) den Steuerwert angemessen herabsetzen, falls der Ertrag im Verhältnis zum Kurswert gering ist. Von diesen herabgesetzten Steuerwerten konnten auch die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall profitieren.