Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet eine Regelung zur Belastungsobergrenze, wie sie etwa der Kanton Basel-Stadt in § 52 kennt, einzuführen. Es kann nicht Sache des Gerichtes sein, eine solche Belastungsobergrenze entgegen der klaren gesetzlichen Regelung einzuführen. Dies wäre allenfalls auf dem ordentlichen Weg der Gesetzgebung vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass § 46 Abs. 4 StG und der entsprechende Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (GS 331.12) den Steuerwert angemessen herabsetzen, falls der Ertrag im Verhältnis zum Kurswert gering ist.