7. Die von den Rekurrenten vorgebrachten Argumente, dass andere Kantone Grenzen für die maximale Steuerbelastung kennen, vermag an den erwähnten Tatsachen nichts zu ändern. In diesen Kantonen darf die Belastung des Vermögens durch die Vermögenssteuer bzw. die Gesamtsteuerbelastung von Einkommen und Vermögen einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Die Steuergesetze des Kantons Basel-Landschaft kennen keine solche Regelungen. Nach § 51 Abs. 3 beträgt der Steuersatz für die Vermögenssteuer ab einem Vermögen von über 1 Mio. Fr. einheitlich 4.6‰. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet eine Regelung zur Belastungsobergrenze, wie sie etwa der Kanton Basel-Stadt in § 52 kennt, einzuführen.