Tritt sie nur für die Dauer eines oder einer weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt (BGE 106 Ia 352 f., E. 6c). Das Steuergericht kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie aufgrund der bundesgerichtlichen Kriterien nicht verletzt ist. Den Rekurrenten ist es zumutbar, ihr Vermögen insoweit umzuschichten, dass es einen genügenden Ertrag abwirft. Bei einem Wertschriftenvermögen mit vorliegender Zusammensetzung ist insbesondere die mögliche Wertsteigerung des Vermögens zu berücksichtigen.