Andererseits hat das Bundesgericht die Besteuerung eines Rentenstammrechtes (Vermächtnisses) mit der Erbschaftssteuer und in der Folge jeder einzelnen Rentenzahlung mit insgesamt 55% (Erbschafts- und Einkommenssteuer zusammen) als konfiskatorische bezeichnet. Es berücksichtigte dabei, dass die Rente einer in bescheidenen Vermögensverhältnissen lebenden Person anfiel und die Rentenbetreffnisse kaum mehr als deren Existenz sicherten (BGE vom 10. Mai 1985, publ. in ASA 56, 441 ff.).