Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögensertrages durch die Vermögens- und die Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag eine solche ungerechtfertigte stossende Belastung vorliegt. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Besteuerung vorliegt, welche nicht mit der in Art. 26 BV garantierten Eigentumsgarantie vereinbar ist.