4. Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob in casu von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehen Einzelfall gesprochen werden kann. Mit anderen Worten ist fraglich, ob bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt eine ungerechtfertigte steuerliche Belastung anzunehmen ist, die als vom Gesetzgeber nicht gewollt erscheint. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögensertrages durch die Vermögens- und die Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag eine solche ungerechtfertigte stossende Belastung vorliegt.