Voraussetzung für diese Reduktion sei also neben der ausgeschütteten Dividende stets, dass es sich um eine massgebliche Beteiligung an einem Unternehmen handle. Gewöhnlicher Streubesitz eines Wertschriftenportefeuilles, wie es bei der gewöhnlichen Vermögensanlage die Regel sei, genüge für diese Herabsetzung nicht. Im Falle der Gesuchsteller könne damit die Herabsetzung des Steuerwertes nur in Bezug auf die X-Beteiligungen gewährt werden, während das übrige Wertschriftenvermögen der Gesuchsteller davon unbetroffen sei.