Mit Entscheid hiess die Taxationskommission das Gesuch teilweise gut. In ihren Erwägungen führte sie aus, dass gemäss einer seit vielen Jahrzehnten (Steuergesetz 1952) bestehenden Praxis bei Vorliegen von wesentlichen Beteiligungen eines Steuerpflichtigen dann eine Reduktion stattfinden könne, wenn jährlich eine angemessene Dividende ausgeschüttet werde, und wenn aufgrund des hohen Steuerwertes der Aktien die gesamte Steuerbelastung der Beteiligung umfassend die Staats- und Gemeindesteuern auf dem Ertrag und Vermögen dieser Beteiligungen und die direkte Bundessteuer auf dem Ertrag der Beteiligungen, mehr als 60 % der ausgeschütteten Dividende ausmache.