Im vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden. Es ist weder eine objektive noch eine subjektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben. 03-10 Vermögenssteuer bei geringem Vermögensertrag (Härteparagraph) Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Steuerpflichtigen liessen ein "Gesuch um Anwendung des Härteparagraphen 183 StG" bei der Taxationskommission einreichen und unter anderem geltend machen, es liege insbesondere eine subjektive Härte vor, da sozusagen die gesamten Vermögenserträge für die Bezahlung der Vermögenssteuer sowie der Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag verwendet werden müssen.