übermässige steuerliche Belastung von beschränkter Dauer ist. Tritt sie nur für die Dauer eines oder einer weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt. Da keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, kann auch nicht von einer ungerechtfertigten, stossenden steuerlichen Belastung gesprochen werden. Von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Einzelfall kann nicht gesprochen werden, hat er doch dafür § 46 Abs. 4 StG explizit im Gesetz verankert. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden.