Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2003 (10/2003) Der Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.