{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e6bacb86-112a-467e-a1a2-f5ad8a8898c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "bf1dc5db2ef48a4aaa3cc59b7c3f9e6e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c113d5-b5c7-4aec-8062-67a9fd6c968d", "Checksum": "ca0054512f21a564cbad9652bded1851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:05", "Checksum": "cabfb5f83f47780518712f26824c0ef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003\nRegeste:\nDer Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.\n\n8.\nDa keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, kann auch nicht von einer ungerechtfertigten, stossenden steuerlichen Belastung gesprochen werden. Der vorliegende Fall wurde durch den Gesetzgeber vorausgesehen, hat er doch gerade dafür § 46 Abs. 4 StG explizit im Gesetz verankert. Von einem Einzelfall kann deshalb nicht gesprochen werden, weil die angewandten Gesetzesbestimmungen vom klaren Willen des Gesetzgebers getragen werden und hier nicht zu einer Konsequenz führen, die aus ausserordentliche bezeichnet werden kann. Andere Steuerpflichtige befinden sich in ähnlichen Situationen. Aus diesen Gründen liegt keine objektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG vor. Es bleibt allenfalls zu prüfen, ob eine Härte in subjektiver Hinsicht vorliegt. Eine subjektive Härte liegt dann vor, wenn sich die steuerliche Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen als unbillig erweist. Mit der Bestimmung von § 183 Abs. 1 StG sollen Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung ausgeglichen werden, d.h. die allzu harten Folgen an sich gesetzeskonformer Veranlagungen gemildert werden. Im Unterschied zum Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuer, wo ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt wird, kann das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG nur dort bejaht werden, wo die vom Gesetz vorgesehene Folge in einem vom Gesetzgeber nicht voraussehbaren Einzelfall zu einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit führen würde (RKE Nr. 68/1985 publ. in BlStPr, Bd. IX, S. 95 f.). Dabei ist es notwendig, die gesamten Verhältnisse des Pflichtigen und ihre Relation zu den in Frage stehenden Steuerbetrag zu würdigen (RKE Nr. 80/1992 publ. in BlStPr, Bd. XI, S. 441). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden. Wie schon bei der Frage nach der Verletzung der Eigentumsgarantie muss auch an dieser Stelle angefügt werden, dass die Mehrbelastung aufgrund der geringen Rendite infolge des ungünstigen wirtschaftlichen Umfeldes entstanden ist. Die Chance auf eine Wertsteigerung des Wertschriftenportfeuilles und einen späteren steuerfreien Kapitalgewinn bleibt weiterhin vorhanden. Die Relation zwischen dem in Frage stehenden Steuerbetrag und den gesamten Verhältnissen der Steuerpflichtigen liegt durchaus noch in einem vernünftigen Verhältnis. So sind die Rekurrenten auch nicht auf den Vermögensertrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Einführung von Regeln zur milderen Besteuerung hoher Vermögen nicht Sache des Gerichtes sein kann, sondern des Gesetzgebers.\n9.\nZusammenfassend kommt das Steuergericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie nicht verletzt ist und weder eine objektive, noch eine subjektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben ist. Der Gesetzgeber konnte solche Fälle ohne weiteres voraussehen und hat keine entsprechenden gesetzlichen Regeln zur maximalen Belastung der Vermögenserträge durch die Einkommens- und Vermögenssteuern erlassen.\nEntscheid Nr. 10/2003 vom 7.3.2003"}