{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e6bacb86-112a-467e-a1a2-f5ad8a8898c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bf1dc5db2ef48a4aaa3cc59b7c3f9e6e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c113d5-b5c7-4aec-8062-67a9fd6c968d", "Checksum": "ca0054512f21a564cbad9652bded1851"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:53", "Checksum": "27821a424b06ca4566a86439d6d39dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003\nRegeste:\nDer Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.\n\n6.\nGemäss den Angaben der Steuerpflichtigen liegt die steuerliche Belastung des Vermögensertrages durch die Staats- und Gemeindesteuern im vorliegenden Fall zwischen ca. 70% und 90%. Allerdings wurden die von der Vorinstanz gewährten reduzierten Steuerwerte nicht in die Berechnung einbezogen. Das Vermögen setzt sich vorwiegend aus kotierten Wertpapieren zusammen und ist teilweise durch unverteilte Erbschaften gebunden. Dabei handelt es sich um ein Wertschriftenportefeuille mit einer grossen Anzahl verschiedenster Titel an in- und ausländischen Unternehmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in diesen Fällen eine konfiskatorische Besteuerung dann nicht vor, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen. Aber auch dann, wenn der Eigentümer sein Vermögen nicht in Werte mit durchschnittlichem Vermögensertrag umwandeln kann oder ihm eine Umwandlung seines Vermögens nicht zumutbar wäre, tritt eine konfiskatorische Besteuerung jedenfalls dann nicht ein, wenn die an sich übermässige steuerliche Belastung von beschränkter Dauer ist. Tritt sie nur für die Dauer eines oder einer weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt (BGE 106 Ia 352 f., E. 6c). Das Steuergericht kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie aufgrund der bundesgerichtlichen Kriterien nicht verletzt ist. Den Rekurrenten ist es zumutbar, ihr Vermögen insoweit umzuschichten, dass es einen genügenden Ertrag abwirft. Bei einem Wertschriftenvermögen mit vorliegender Zusammensetzung ist insbesondere die mögliche Wertsteigerung des Vermögens zu berücksichtigen. Kommt es infolge eines ungünstigen wirtschaftlichen Umfeldes vorübergehend zu einer geringen Wertsteigerung und werden aus demselben Grund nur geringe Dividenden ausgeschüttet, verletzt die damit zusammenhängende, vorübergehend höhere steuerliche Belastung die Eigentumsgarantie nicht. Im Übrigen bleiben die Chancen auf einen späteren steuerfreien Kapitalgewinn weiterhin vorhanden. Bleibt ein grosser Teil des Vermögens in einer unverteilten Erbschaft gebunden und wirft diese eine nur geringe Rendite ab, ist die daraus resultierende hohe steuerliche Belastung in Gründen behaftet, die die Rekurrenten selbst zu vertreten haben. Aus all diesen Erwägungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Gericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall die starke steuerliche Belastung tatsächlich nicht zu einem Verzehr des Vermögens führt und eine allfällige Neubildung von Vermögen nicht verhindert und demnach die Eigentumsgarantie nicht verletzt ist.\n7.\nDie von den Rekurrenten vorgebrachten Argumente, dass andere Kantone Grenzen für die maximale Steuerbelastung kennen, vermag an den erwähnten Tatsachen nichts zu ändern. In diesen Kantonen darf die Belastung des Vermögens durch die Vermögenssteuer bzw. die Gesamtsteuerbelastung von Einkommen und Vermögen einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Die Steuergesetze des Kantons Basel-Landschaft kennen keine solche Regelungen. Nach § 51 Abs. 3 beträgt der Steuersatz für die Vermögenssteuer ab einem Vermögen von über 1 Mio. Fr. einheitlich 4.6‰. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet eine Regelung zur Belastungsobergrenze, wie sie etwa der Kanton Basel-Stadt in § 52 kennt, einzuführen. Es kann nicht Sache des Gerichtes sein, eine solche Belastungsobergrenze entgegen der klaren gesetzlichen Regelung einzuführen. Dies wäre allenfalls auf dem ordentlichen Weg der Gesetzgebung vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass § 46 Abs. 4 StG und der entsprechende Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (GS 331.12) den Steuerwert angemessen herabsetzen, falls der Ertrag im Verhältnis zum Kurswert gering ist. Von diesen herabgesetzten Steuerwerten konnten auch die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall profitieren.\n"}