{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e6bacb86-112a-467e-a1a2-f5ad8a8898c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bf1dc5db2ef48a4aaa3cc59b7c3f9e6e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c113d5-b5c7-4aec-8062-67a9fd6c968d", "Checksum": "ca0054512f21a564cbad9652bded1851"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:53", "Checksum": "27821a424b06ca4566a86439d6d39dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003\nRegeste:\nDer Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.\n\n3.\nGemäss § 183 Abs. 1 StG kann die kantonale Taxationskommission im Einschätzungsverfahren oder das Steuergericht im Rekursverfahren von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt.\nDiese Bestimmung verleiht demnach der Taxationskommission und dem Steuergericht die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuerleistung niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen, um auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung auszugleichen bzw. die allzu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung zu mildern. Aufgrund des in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung ist indessen bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung angezeigt.\nAls Härtefälle i.S. von § 183 StG können nach konstanter Praxis nur solche in Betracht kommen, für die die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten, stossenden Belastung führt, weil der Gesetzgeber für den in Frage stehenden ganz speziellen Fall die steuerlichen Konsequenzen seiner Normierung nicht vorausgesehen hat (RKE Nr. 157/1986, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis (BlStPr), Bd. IX, S. 382 ff.). Neben dieser aus dem Gesetz sich ergebenden objektiven Härte muss auch eine solche in subjektiver Hinsicht vorliegen, d.h. die steuerliche Mehrbelastung muss sich für den Steuerpflichtigen als unbillig erweisen. Bei jeder Anwendungsprüfung des § 183 StG handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert.\n4.\nEs stellt sich nachfolgend die Frage, ob in casu von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehen Einzelfall gesprochen werden kann. Mit anderen Worten ist fraglich, ob bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt eine ungerechtfertigte steuerliche Belastung anzunehmen ist, die als vom Gesetzgeber nicht gewollt erscheint. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögensertrages durch die Vermögens- und die Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag eine solche ungerechtfertigte stossende Belastung vorliegt. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Besteuerung vorliegt, welche nicht mit der in Art. 26 BV garantierten Eigentumsgarantie vereinbar ist.\n5.\nAls Institutsgarantie schützt Art. 26 BV die Eigentumsordnung in ihrem Kern. Sie verbietet dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen, und verpflichtet es, privates Vermögen in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten (BGE vom 5. Juli 1996 publ. in StE 1997, A 22, Nr. 2). Die konfiskatorische Wirkung der Besteuerung hängt nicht allein von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz ab; vielmehr sind Bemessungsgrundlage, Dauer und relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs sowie dessen Kumulation mit anderen Abgaben und die Möglichkeit der Überwälzung der Steuer zu berücksichtigen (BGE 105 Ia 141 E. 3a). So hat das Bundesgericht in BGE 105 Ia 134 beispielsweise angenommen, die Abschöpfung eines Planungsmehrwertes von bis zu 60% sei mit der Institutsgarantie vereinbar; und in BGE 106 Ia 342, welcher nachfolgend vertieft zu untersuchen ist, hat es eine Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen übersteigt, als zulässig erachtet, sofern diese an sich übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahres oder weniger Steuerjahre eintrete. Andererseits hat das Bundesgericht die Besteuerung eines Rentenstammrechtes (Vermächtnisses) mit der Erbschaftssteuer und in der Folge jeder einzelnen Rentenzahlung mit insgesamt 55% (Erbschafts- und Einkommenssteuer zusammen) als konfiskatorische bezeichnet. Es berücksichtigte dabei, dass die Rente einer in bescheidenen Vermögensverhältnissen lebenden Person anfiel und die Rentenbetreffnisse kaum mehr als deren Existenz sicherten (BGE vom 10. Mai 1985, publ. in ASA 56, 441 ff.).\n"}