{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e6bacb86-112a-467e-a1a2-f5ad8a8898c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bf1dc5db2ef48a4aaa3cc59b7c3f9e6e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2003_2003-03-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1c113d5-b5c7-4aec-8062-67a9fd6c968d", "Checksum": "ca0054512f21a564cbad9652bded1851"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 10/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:53", "Checksum": "27821a424b06ca4566a86439d6d39dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 10/2003\nRegeste:\nDer Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2003 (10/2003)\nDer Umstand, dass die zu bezahlende Vermögenssteuer etwa gleich hoch ist wie die Erträge aus dem Vermögen, stellt dann keine unzulässige konfiskatorische Besteuerung dar, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen. Aber auch dann, wenn der Eigentümer sein Vermögen nicht in Werte mit durchschnittlichem Vermögensertrag umwandeln kann oder ihm eine Umwandlung seines Vermögens nicht zumutbar wäre, tritt eine konfiskatorische Besteuerung jedenfalls dann nicht ein, wenn die an sich übermässige steuerliche Belastung von beschränkter Dauer ist. Tritt sie nur für die Dauer eines oder einer weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt.\nDa keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, kann auch nicht von einer ungerechtfertigten, stossenden steuerlichen Belastung gesprochen werden. Von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Einzelfall kann nicht gesprochen werden, hat er doch dafür § 46 Abs. 4 StG explizit im Gesetz verankert.\nIm vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden. Es ist weder eine objektive noch eine subjektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben.\n03-10 Vermögenssteuer bei geringem Vermögensertrag (Härteparagraph)\nAus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):\nDie Steuerpflichtigen liessen ein \"Gesuch um Anwendung des Härteparagraphen 183 StG\" bei der Taxationskommission einreichen und unter anderem geltend machen, es liege insbesondere eine subjektive Härte vor, da sozusagen die gesamten Vermögenserträge für die Bezahlung der Vermögenssteuer sowie der Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag verwendet werden müssen.\nMit Entscheid hiess die Taxationskommission das Gesuch teilweise gut. In ihren Erwägungen führte sie aus, dass gemäss einer seit vielen Jahrzehnten (Steuergesetz 1952) bestehenden Praxis bei Vorliegen von wesentlichen Beteiligungen eines Steuerpflichtigen dann eine Reduktion stattfinden könne, wenn jährlich eine angemessene Dividende ausgeschüttet werde, und wenn aufgrund des hohen Steuerwertes der Aktien die gesamte Steuerbelastung der Beteiligung umfassend die Staats- und Gemeindesteuern auf dem Ertrag und Vermögen dieser Beteiligungen und die direkte Bundessteuer auf dem Ertrag der Beteiligungen, mehr als 60 % der ausgeschütteten Dividende ausmache. In diesem Fall sei der Steuerwert der Beteiligung auf jenen Betrag zu reduzieren, dass gemäss der so gemachten Rechnung pro Jahr nicht mehr als 60 % des Beteiligungsertrages wegbesteuert werde. Zielsetzung dieser Regelung sei, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Unternehmensbereich etwas zu mildern. Wenn gewinnbringende Unternehmungen, deren Aktien und Substanzwert steigen, zufolge Unternehmensinvestitionsbedarfs eine zurückhaltende Dividendenausschüttung betreiben, solle die ausgeschüttete Dividende durch die hohe Steuerbelastung nicht übermässig konsumiert werden. Voraussetzung für diese Reduktion sei also neben der ausgeschütteten Dividende stets, dass es sich um eine massgebliche Beteiligung an einem Unternehmen handle. Gewöhnlicher Streubesitz eines Wertschriftenportefeuilles, wie es bei der gewöhnlichen Vermögensanlage die Regel sei, genüge für diese Herabsetzung nicht. Im Falle der Gesuchsteller könne damit die Herabsetzung des Steuerwertes nur in Bezug auf die X-Beteiligungen gewährt werden, während das übrige Wertschriftenvermögen der Gesuchsteller davon unbetroffen sei.\nMit Rekurs wurde begehrte, es sei der Entscheid der Taxationskommission aufzuheben und in Anwendung des Härtefallparagraphen 183 StG aufgrund der konfiskatorischen Besteuerung die Reduktion der Vermögenssteuer ab … bis und mit … auf dem ganzen Vermögen zu gewähren.\nAus den Erwägungen:\n2.\nDer Beurteilung im vorliegenden Fall unterliegt die Frage, ob infolge konfiskatorischer Besteuerung ein Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 vorliegt, welcher eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Besteuerung rechtfertigt.\n"}