Den Steuerpflichtigen, welche ein U-Abo oder ein GA geltend machen, wird die jährliche Anhebung der Preise regelmässig zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugestanden. Eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Ansätze unter der Beachtung der zwischenzeitlich stark gestiegenen Ausgaben, könnte der veränderten Belastung Rechung tragen und somit den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten ermöglichen. 6. (…) Entscheid Nr. 099/2007 vom 07.12.2007