Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist dem Pflichtigen ein Fahrtkostenabzug in Höhe von Fr. 25'410.-- zu gewähren. 5. Im Übrigen ist anzumerken, dass die in der tabellarischen Darstellung aufgeführten Kilometeransätze in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 die aktuellen Kilometerkosten gerade auch bei höherer Fahrleistung nicht mehr decken. Seit dem Jahre 1997 sind sämtliche im Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehenden Kosten stark gestiegen. Den Steuerpflichtigen, welche ein U-Abo oder ein GA geltend machen, wird die jährliche Anhebung der Preise regelmässig zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugestanden.