Bezüglich der von Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten ist zu bemerken, dass ein Nachweis mittels eines Fahrtenschreibers zu weit führen würde. Hingegen ist es dem Pflichtigen auf Anfrage durchaus zumutbar Unterhaltsrechnungen vorzulegen. Dass andererseits im Nachhinein die Vorlage von Belegen praktisch nicht mehr möglich ist, wurde vom Steuergericht in der Vergangenheit mehrfach bestätigt (Entscheide des Steuergerichts Nr. 48/2006 E. 3b; Nr. 78/2007 E. 3d). Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist dem Pflichtigen ein Fahrtkostenabzug in Höhe von Fr. 25'410.-- zu gewähren.