Somit ist in steuerlicher Hinsicht ein Teil der Kosten zu Lasten nicht abzugsfähige private Ausgaben umzulegen. Die exakte Ermittlung des vom Pflichtigen zu tragenden Privatanteils sowohl bezüglich der einzelnen Betriebskosten als auch bezüglich der Anzahl tatsächlich gefahrenen Kilometer ist im nachhinein nur schwer möglich, weshalb das Steuergericht unter Berücksichtigung eines Privatanteils den Ansatz pro Kilometer ermessensweise auf 55 Rp. festsetzt. Bezüglich der von Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten ist zu bemerken, dass ein Nachweis mittels eines Fahrtenschreibers zu weit führen würde.