Hinzu kommt, dass im Steuerrecht im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unausweichlich und deshalb zulässig ist (vgl. BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.4., .). In der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung sind alle gängigsten Fahrzeugmodelle berücksichtigt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Anwendung der Tabelle bei der Festsetzung des Kilometeransatzes bei Benutzung eines Klein- bzw. auch Mittelklassewagens gedeckt sind. c) Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, wie vorliegend einem Mercedes der E-Klasse drängt sich hingegen eine differenziertere Betrachtungsweise auf.