und gewährte dementsprechend einen Fahrtkostenabzug von Fr. 20'790.--. Dagegen brachte der Pflichtige in der Beschwerde vor, er mache keine höheren Kosten, als die gemäss der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 festgelegten Pauschalansätzen von Fr. -.65 pro Kilometer geltend. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass sogar Fahrtenschreiber und sonstige Aufzeichnungen über Unterhaltsrechnungen oder Treibstoffbezüge vorgelegt werden müssten, wie dies die Steuerverwaltung im Schreiben an die Pflichtigen vom 9. August 2007 dargelegt habe. Es bestehe zudem keine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten.