Nach Art. 5 Abs. 4 kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt. c) Eine entsprechende Anordnung hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 vorgenommen. Demnach ist die Abstufung der Fahrtkosten von 60 Rp./km im Verhältnis zur Fahrleistung vorzunehmen.