b) Nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 Art. 5 Abs. 3 können falls kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4). Nach Art. 5 Abs. 4 kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen.