a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt, im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. b)