Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft anerkannte für das Jahr 2005 Autofahrkosten als Erwerbsunkosten für 46'200 km zu 45 Rp. pro Kilometer, verweigerte dem Pflichtigen jedoch den von ihm geltend gemachten Ansatz in Höhe von 61 Rp. pro Kilometer. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig die Festsetzung der Höhe des Kilometeransatzes bei Benützung des Privatautos. 3. a) Gemäss Art. 26. Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen.