= 46'200km x Fr. -.45). 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 24. September 2007 Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. August 2007 sei aufzuheben und die in der Steuererklärung deklarierten Fahrkosten als Berufsauslagen von Fr. 28'160.-- seien gemäss Selbstdeklaration unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich anzuerkennen. Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, eine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten bestehe nicht.