Zur Begründung führte der Pflichtige an, die Gemeinde X. berechne die abziehbaren Kosten anhand der zurückgelegten Fahrkilometer aufgrund der Autoservicerechnungen mit km 33'662 per annum und einem Kostenansatz von Fr. -.40, was die tatsächlich anfallenden Kosten nicht decke. Ausserdem werde bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen von einer Fahrstrecke von 76 km ausgegangen, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Für diese Strecke seien durchschnittlich 106 km zu veranschlagen. Ausserdem werde nicht berücksichtigt, dass dem Steuerpflichtigen zum zurücklegen der Fahrstrecke von Wohn- zu Arbeitsort ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stehe und benutzt werde.