Mit Veranlagungsverfügung zur Direkten Bundessteuer 2005 vom 22. Februar 2007 wurde ihm dieser Abzug auf Fr. 13'465.-- gekürzt. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. März 2007 Einsprache mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Steuerverwaltung die Abzüge für die Fahrtkosten von Fr. 28'160.-- gemäss Selbstdeklaration zu Unrecht auf Fr. 13'465.-- gekürzt habe. Zur Begründung führte der Pflichtige an, die Gemeinde X. berechne die abziehbaren Kosten anhand der zurückgelegten Fahrkilometer aufgrund der Autoservicerechnungen mit km 33'662 per annum und einem Kostenansatz von Fr. -.40, was die tatsächlich anfallenden Kosten nicht decke.