{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_099-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c24bd4a-df64-42d9-9814-678255d3c334&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "710bce91e77860b434d080bc2e6ff503"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["099/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Diese Werte decken v.a."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:44", "Checksum": "42a60fd7b94c0256a320a82904a95091", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 099/2007\nRegeste:\nDie schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Diese Werte decken v.a.\n\n\nd) Gemäss eigener Darstellung benutzte der Pflichtige im Jahre 2005 zur Bewältigung der Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort ein zweites Fahrzeug, einen Hyundai (...), welches einem Mittelklassewagen entspricht. Von den insgesamt 46'200 im Jahre 2005 gefahrenen Kilometern entfielen nur 34'875 km auf den Mercedes und etwa 11'325 km auf das zweite Fahrzeug. Die Unterhaltskosten des Hyundai liegen unter denen des Mercedes und bei getrennter Betrachtung und unter Berücksichtigung der relativ geringen Fahrleistung kann ein höherer Kilometeransatz geltend gemacht werden, was sich auf die Festsetzung des Kilometeransatzes auswirkt. Bei der vorliegenden Berechnung wird jedoch keine weitere Differenzierung vorgenommen, zumal keine Notwendigkeit für zwei verschiedene Fahrzeuge besteht. Zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtige beide Fahrzeuge nicht nur für berufliche sondern auch für private Zwecke nutzen kann. Somit ist in steuerlicher Hinsicht ein Teil der Kosten zu Lasten nicht abzugsfähige private Ausgaben umzulegen. Die exakte Ermittlung des vom Pflichtigen zu tragenden Privatanteils sowohl bezüglich der einzelnen Betriebskosten als auch bezüglich der Anzahl tatsächlich gefahrenen Kilometer ist im nachhinein nur schwer möglich, weshalb das Steuergericht unter Berücksichtigung eines Privatanteils den Ansatz pro Kilometer ermessensweise auf 55 Rp. festsetzt.\nBezüglich der von Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten ist zu bemerken, dass ein Nachweis mittels eines Fahrtenschreibers zu weit führen würde. Hingegen ist es dem Pflichtigen auf Anfrage durchaus zumutbar Unterhaltsrechnungen vorzulegen. Dass andererseits im Nachhinein die Vorlage von Belegen praktisch nicht mehr möglich ist, wurde vom Steuergericht in der Vergangenheit mehrfach bestätigt (Entscheide des Steuergerichts Nr. 48/2006 E. 3b; Nr. 78/2007 E. 3d).\nAus all diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist dem Pflichtigen ein Fahrtkostenabzug in Höhe von Fr. 25'410.-- zu gewähren.\n5. Im Übrigen ist anzumerken, dass die in der tabellarischen Darstellung aufgeführten Kilometeransätze in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 die aktuellen Kilometerkosten gerade auch bei höherer Fahrleistung nicht mehr decken. Seit dem Jahre 1997 sind sämtliche im Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehenden Kosten stark gestiegen. Den Steuerpflichtigen, welche ein U-Abo oder ein GA geltend machen, wird die jährliche Anhebung der Preise regelmässig zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugestanden. Eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Ansätze unter der Beachtung der zwischenzeitlich stark gestiegenen Ausgaben, könnte der veränderten Belastung Rechung tragen und somit den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten ermöglichen.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 099/2007 vom 07.12.2007"}