{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_099-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c24bd4a-df64-42d9-9814-678255d3c334&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "710bce91e77860b434d080bc2e6ff503"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["099/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. 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Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft anerkannte für das Jahr 2005 Autofahrkosten als Erwerbsunkosten für 46'200 km zu 45 Rp. pro Kilometer, verweigerte dem Pflichtigen jedoch den von ihm geltend gemachten Ansatz in Höhe von 61 Rp. pro Kilometer. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig die Festsetzung der Höhe des Kilometeransatzes bei Benützung des Privatautos.\n3. a) Gemäss Art. 26. Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt, im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.\nb) Nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 Art. 5 Abs. 3 können falls kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4). Nach Art. 5 Abs. 4 kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt.\nc) Eine entsprechende Anordnung hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 vorgenommen. Demnach ist die Abstufung der Fahrtkosten von 60 Rp./km im Verhältnis zur Fahrleistung vorzunehmen. Der Grund dafür liegt darin, dass sich die Kilometerkosten mit zunehmender Kilometerleistung verringern, weil sich die fixen Kosten auf eine höhere Kilometerzahl verteilen. Die pauschalierten Ansätze beruhen auf den durchschnittlichen Autobetriebskosten für die gängigsten Fahrzeugmodelle. Als Quelle für die durchschnittlich errechneten Kilometerkosten dienten die aktuellen Tabellen der ESTV und des TCS.\n4. a) Die Steuerverwaltung setzte vorliegend den Kilometeransatz für die gesamten 46'200 Kilometer auf 45 Rp. fest und gewährte dementsprechend einen Fahrtkostenabzug von Fr. 20'790.--. Dagegen brachte der Pflichtige in der Beschwerde vor, er mache keine höheren Kosten, als die gemäss der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 festgelegten Pauschalansätzen von Fr. -.65 pro Kilometer geltend. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass sogar Fahrtenschreiber und sonstige Aufzeichnungen über Unterhaltsrechnungen oder Treibstoffbezüge vorgelegt werden müssten, wie dies die Steuerverwaltung im Schreiben an die Pflichtigen vom 9. August 2007 dargelegt habe. Es bestehe zudem keine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten. Da die Steuerverwaltung bisher nie solche Daten verlangt habe, verstosse dies ausserdem gegen Treu und Glauben, wenn diese das nun im Nachhinein verlange. Die von der Steuerverwaltung veranschlagten 45 Rp. pro Kilometer, was einer Kürzung von 31 % entspreche, würden die Kosten für einen Mercedes E in keiner Weise decken.\nb) Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Hinzu kommt, dass im Steuerrecht im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unausweichlich und deshalb zulässig ist (vgl. BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.4., .). In der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung sind alle gängigsten Fahrzeugmodelle berücksichtigt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Anwendung der Tabelle bei der Festsetzung des Kilometeransatzes bei Benutzung eines Klein- bzw. auch Mittelklassewagens gedeckt sind.\nc) Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, wie vorliegend einem Mercedes der E-Klasse drängt sich hingegen eine differenziertere Betrachtungsweise auf. So liegen gemäss der individuellen Berechnungstabelle des TCS die Fixkosten, wie die Anschaffungskosten, die Unterhaltskosten, Versicherung und Steuern wie auch die jährliche Abschreibung eines Mercedes der E-Klasse, weit über dem der gängigen Mittelklassewagen. Diese Kosten wirken sich selbstverständlich erhöhend auf die Kilometerkosten aus. Laut der Kurzmitteilung liegt der Ansatz bei einer Fahrleistung von über 40'000 km bei 35 Rp. Von diesem Ansatz ist die Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Einsprache-Entscheid insofern abgewichen, als dass sie dem Pflichtigen 45 Rp. pro Kilometer zugebilligt hat. Gemäss der individuellen Berechnungstabelle des TCS liegen die Kosten pro Kilometer jedoch bei 61 Rp."}