{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_099-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c24bd4a-df64-42d9-9814-678255d3c334&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "710bce91e77860b434d080bc2e6ff503"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["099/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 099/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. 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Dezember 2007 (099/2007)\nDie schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Diese Werte decken v.a. die Kosten bei Klein- bzw. Mittelklassewagen. Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse kann gegebenenfalls eine Anpassung notwendig sein.\n07-099 Fahrtkostenabzug\nSachverhalt:\n1. In der Steuererklärung 2005 deklarierte der Pflichtige unter der Rubrik Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte einen Abzug in Höhe von Fr. 28'160.--. Mit Veranlagungsverfügung zur Direkten Bundessteuer 2005 vom 22. Februar 2007 wurde ihm dieser Abzug auf Fr. 13'465.-- gekürzt.\n2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. März 2007 Einsprache mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Steuerverwaltung die Abzüge für die Fahrtkosten von Fr. 28'160.-- gemäss Selbstdeklaration zu Unrecht auf Fr. 13'465.-- gekürzt habe. Zur Begründung führte der Pflichtige an, die Gemeinde X. berechne die abziehbaren Kosten anhand der zurückgelegten Fahrkilometer aufgrund der Autoservicerechnungen mit km 33'662 per annum und einem Kostenansatz von Fr. -.40, was die tatsächlich anfallenden Kosten nicht decke. Ausserdem werde bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen von einer Fahrstrecke von 76 km ausgegangen, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Für diese Strecke seien durchschnittlich 106 km zu veranschlagen. Ausserdem werde nicht berücksichtigt, dass dem Steuerpflichtigen zum zurücklegen der Fahrstrecke von Wohn- zu Arbeitsort ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stehe und benutzt werde. Der vom Pflichtigen berechnete Kostenansatz betrage Fr. -.61 und liege damit immer noch unter dem Pauschalansatz von Fr. -.65 pro Fahrkilometer.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, als Erwerbsunkosten seien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Der Kostenansatz von Fr. -.40 pro Kilometer entspreche der gängigen Praxis im Kanton Basel-Landschaft und richte sich nach der allgemeinen jährlichen Kilometerleistung (ab 30'000 km pro Jahr betrage der Ansatz Fr. -.40 pro Kilometer). In diesem Ansatz seien alle Kosten für Garage, Parkplatz, Versicherung, Steuern, Benzin und Unterhalt enthalten. Da die Berechnungsgrundlage von einem Mittelklassefahrzeug ausgehe, sei die Steuerverwaltung bereit den Ansatz auf Fr. -.45 pro Fahrkilometer zu erhöhen, weil der Pflichtige einen Mercedes E fahre, der über der Mittelklasse liege. Die Steuerverwaltung sei auch bereit die vom Pflichtigen veranschlagten 106 km für einen anderen Weg, aufgrund hohen Verkehrsaufkommens, anzuerkennen. Danach betrage die jährliche Fahrleistung 46'200 km. Gemäss den Aussagen des Pflichtigen werde auch das Fahrzeug der Ehefrau, ein Hyundai (...) für den Arbeitsweg benutzt, wobei der Steuerverwaltung darüber keine Nachweise vorlägen. Gemäss den Richtlinien und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten sei die Steuerverwaltung aber bereit den Abzug von Fr. 13'465.-- auf Fr. 20'790.-- zu erhöhen (105km x 2 Fahrten x 220 Tage = 46'200km x Fr. -.45).\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 24. September 2007 Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. August 2007 sei aufzuheben und die in der Steuererklärung deklarierten Fahrkosten als Berufsauslagen von Fr. 28'160.-- seien gemäss Selbstdeklaration unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich anzuerkennen. Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, eine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten bestehe nicht. Da die Steuerverwaltung bisher nie solche Daten verlangt habe, verstosse dies zudem gegen Treu und Glauben, wenn diese das nun im Nachhinein verlange.\n5. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, der Pflichtige verkenne, dass die Höhe der Kilometerkosten von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Je höher die Fahrleistung desto niedriger seien die Kilometerkosten. Das Bundesgericht verlange zudem auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht, dass eine gesetzliche Lösung in allen denkbaren Einzelfällen absolut gerecht sein müsse. Vielmehr könne es notwendig sein, gewisse Unterscheidungen nach klaren, äusserlich erkennbaren Kriterien zu treffen. Zudem genüge der Nachweis bezüglich der effektiven Fahrtkosten mittels der allgemein gehaltenen Pauschalsätze der Kilometerkostentabelle des TCS nicht.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)"}