Gemäss eigener Darstellung benutzte der Pflichtige im Jahre 2005 zur Bewältigung der Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort ein zweites Fahrzeug, einen Hyundai (…), welches einem Mittelklassewagen entspricht. Von den insgesamt 46'200 im Jahre 2005 gefahrenen Kilometern entfielen nur 34'875 km auf den Mercedes und etwa 11'325 km auf das zweite Fahrzeug. Die Unterhaltskosten des Hyundai liegen unter denen des Mercedes und bei getrennter Betrachtung und unter Berücksichtigung der relativ geringen Fahrleistung kann ein höherer Kilometeransatz geltend gemacht werden, was sich auf die Festsetzung des Kilometeransatzes auswirkt.