Diese pauschalierten Ansätze beruhen auf den durchschnittlichen Autobetriebskosten (Stand 1997) für die gängigsten Fahrzeugmodelle. Als Quelle für die durchschnittlich errechneten Kilometerkosten dienten die aktuellen Tabellen der ESTV und des TCS. 4. a) Die Steuerverwaltung setzte vorliegend den Kilometeransatz für die gesamten 46'200 Kilometer auf 45 Rp. fest und gewährte dementsprechend einen Fahrtkostenabzug von Fr. 20'790.--. Dagegen brachte der Pflichtige im Rekurs vor, er mache keine höheren Kosten, als die gemäss der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 festgelegten Pauschalansätzen von Fr. -.65 pro Kilometer geltend.