pro Fahrtkilometer abgezogen werden. c) Gestützt auf die bundesrechtliche Regelung in der Berufskostenverordnung sowie der kantonalen Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 hat die Steuerverwaltung in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 festgehalten, dass eine Abstufung der Fahrtkosten von 60 Rp./km im Verhältnis zur Fahrleistung vorzunehmen ist, mit der Begründung, dass sich die Kilometerkosten mit zunehmender Kilometerleistung verringern und sich die fixen Kosten auf eine höhere Kilometerzahl verteilen. Diese pauschalierten Ansätze beruhen auf den durchschnittlichen Autobetriebskosten (Stand 1997) für die gängigsten Fahrzeugmodelle.