Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt. b) Nach § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Regierungsratverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV StG) können bei der Benützung eines Autos bis zu 65 Rp. pro Fahrtkilometer abgezogen werden.