Je höher die Fahrleistung desto niedriger seien die Kilometerkosten. Das Bundesgericht verlange zudem auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht, dass eine gesetzliche Lösung in allen denkbaren Einzelfällen absolut gerecht sein müsse. Vielmehr könne es notwendig sein, gewisse Unterscheidungen nach klaren, äusserlich erkennbaren Kriterien zu treffen. Zudem genüge der Nachweis bezüglich der effektiven Fahrtkosten mittels der allgemein gehaltenen Pauschalsätze der Kilometerkostentabelle des TCS nicht. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft anerkannte für das Jahr 2005 Autofahrkosten als Erwerbsunkosten für 46'200 km zu 45 Rp.