Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, eine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten bestehe nicht. Da die Steuerverwaltung bisher nie solche Daten verlangt habe, verstosse dies zudem gegen Treu und Glauben, wenn diese das nun im Nachhinein verlange. 5. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, der Pflichtige verkenne, dass die Höhe der Kilometerkosten von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Je höher die Fahrleistung desto niedriger seien die Kilometerkosten.