Verordnung StG (recte: § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Regierungsratverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV StG)) die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Der Kostenansatz von Fr. -.40 pro Kilometer entspreche der gängigen Praxis im Kanton Basel-Landschaft und richte sich nach der allgemeinen jährlichen Kilometerleistung (ab 30'000 km pro Jahr betrage der Ansatz Fr. -.40 pro Kilometer). In diesem Ansatz seien alle Kosten für Garage, Parkplatz, Versicherung, Steuern, Benzin und Unterhalt enthalten.