Ausserdem werde nicht berücksichtigt, dass dem Steuerpflichtigen zum zurücklegen der Fahrstrecke von Wohn- zu Arbeitsort ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stehe und benutzt werde. Der vom Pflichtigen berechnete Kostenansatz betrage Fr. -.61 und liege damit immer noch unter dem Pauschalansatz von Fr. -.65 pro Fahrkilometer. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, als Erwerbsunkosten seien nach § 29 Abs. 1 lit. a StG und § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Verordnung StG (recte: § 2ter Abs. 1 lit.