Die im Rahmen der Schuldentilgung auf den 1. Januar 2005 vorgenommene Reduktion der fünf Selbstbedienungssolarien auf noch zwei verbleibende genügt für sich allein nicht als Anstrengung, aus der auf eine Gewinnstrebigkeit und somit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte. 6. Zusammenfassend ist somit nach Würdigung der gesamten Umstände festzuhalten, dass der Betrieb der Selbstbedienungssolarien durch die Rekurrenten keine steuerrechtlich relevante selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und demzufolge die geltend gemachten Verluste (…) nicht zum Abzug zuzulassen sind. 7. (…) Entscheid Nr. 093/2006 vom 11.08.2006