Im vorliegenden Fall wurde der Nachweis der Bemühungen einer Verlustminderung nicht genügend erbracht. Die im Rahmen der Schuldentilgung auf den 1. Januar 2005 vorgenommene Reduktion der fünf Selbstbedienungssolarien auf noch zwei verbleibende genügt für sich allein nicht als Anstrengung, aus der auf eine Gewinnstrebigkeit und somit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte.