Als allgemeine Regel der Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist dagegen streitig, ob eine bestimmte (verlustbringende) Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hiefür der Steuerpflichtige beweispflichtig (StE 1995 B 23.1 Nr. 30 E. 2b). b) Im vorliegenden Fall wurde der Nachweis der Bemühungen einer Verlustminderung nicht genügend erbracht.