Wie aus dem noch ungeprüften Geschäftsabschluss 2005 ersichtlich ist, sind die Mietkosten im Verhältnis zum Ertrag hoch, weshalb die Basis für eine rentable Erwerbsquelle kaum gegeben sein kann. Aufgrund der lang andauernden Verlustzeit hätte bereits früher die Einstellung der Tätigkeit in Erwägung gezogen oder die Suche günstigerer Räumlichkeiten in Angriff genommen werden müssen. 5. a) Als allgemeine Regel der Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben.