Dabei ist es ohne Belang, ob die Rekurrenten den Betrieb aus blosser Liebhaberei oder aus irgendwelchen anderen, nicht ökonomischen Gründen weiterführen (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 3.2). b) Die Rekurrenten machen geltend, die Selbstbedienungssolarien könnten unter anderem aufgrund der laufenden, mehrjährigen Mietverträge nicht kurzfristig aufgegeben werden. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten in Z. wurde am 31. Januar 2003 für fünf Jahre verlängert, derjenige für die Liegenschaft in X. wurde am 22. November 2005 übernommen.